Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 B.________,
E. 2 C.________,
E. 3 D.________,
E. 4 E.________,
E. 5 F.________,
E. 6 G.________,
E. 7 H.________, Gesuchstellerinnen und Berufungsgegnerinnen, alle vertr. durch I.________, betreffend Mietausweisung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küss- nacht vom 26. Oktober 2017, ZES 2017 118);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 verfügte, das klägerische Ausweisungsbegehren vom 29. September 2017 werde gutge- heissen, die Gesuchsgegnerin aus dem Mietobjekt, d.h. aus dem Gewerbelo- kal (Büroräume) im EG/UG, inkl. 2 Parkplätze, in der Liegenschaft A.________, ausgewiesen, wobei sie die Mieträumlichkeiten spätestens innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober 2017 zu räumen und den Gesuchstellern vollständig geräumt und in vertragsmässi- gem Zustand, d.h. entsprechend den mietrechtlichen bzw. mietvertraglichen Bestimmungen, und zwar samt zugehöriger Schlüssel, ab- bzw. zurückzuge- ben und zu verlassen habe, die Gerichtskosten auf Fr. 1‘800.00 festsetzte und der Gesuchsgegnerin überband sowie die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die Gesuchsteller mit Fr. 150.00 ausserrechtlich zu entschädigen (Vi-act. A II);
- dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignis- ses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
- dass der Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin der Entscheid vom
26. Oktober 2017 nachweislich am 27. Oktober 2017 zugestellt wurde (Vi- act. GA 8);
- dass im Sinne des Gesagten die zehntägige Berufungsfrist am 28. Ok- tober 2017 zu laufen begann und somit am 6. November 2017 endete;
- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. November 2017 den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 anfocht (KG-act. 1);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass diese Eingabe erst am 9. November 2017 der Post übergeben wurde und am 10. November 2017 beim Kantonsgericht Schwyz einging (KG- act. 1);
- dass die Eingabe der Berufungsführerin offensichtlich verspätet ist;
- dass die Berufungsführerin mit Verfügung vom 16. November 2017 (KG- act. 5) verfahrensleitend Gelegenheit erhielt, innert zehn Tagen zur Frage der verspäteten Berufungseinreichung Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis auf Art. 142 ff., insb. Art. 148 f. ZPO, und zudem darauf, dass im Unterlassungs- fall Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten ent- schieden werde sowie darauf, dass auf die Berufung bei Verspätung nicht einzutreten wäre;
- dass innert Frist keine Stellungnahme erfolgte und androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist;
- dass wegen der dargelegten offensichtlichen Verspätung auf die Beru- fung nicht einzutreten ist;
- dass die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen erwuchsen;
- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die des Vor- sitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.
- Zufertigung an die A.________ AG (1/R), I.________ (8/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 5. Dezember 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Dezember 2017 ZK2 2017 83 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, In Sachen A.________ AG, gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________, Gesuchstellerinnen und Berufungsgegnerinnen, alle vertr. durch I.________, betreffend Mietausweisung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küss- nacht vom 26. Oktober 2017, ZES 2017 118);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 verfügte, das klägerische Ausweisungsbegehren vom 29. September 2017 werde gutge- heissen, die Gesuchsgegnerin aus dem Mietobjekt, d.h. aus dem Gewerbelo- kal (Büroräume) im EG/UG, inkl. 2 Parkplätze, in der Liegenschaft A.________, ausgewiesen, wobei sie die Mieträumlichkeiten spätestens innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober 2017 zu räumen und den Gesuchstellern vollständig geräumt und in vertragsmässi- gem Zustand, d.h. entsprechend den mietrechtlichen bzw. mietvertraglichen Bestimmungen, und zwar samt zugehöriger Schlüssel, ab- bzw. zurückzuge- ben und zu verlassen habe, die Gerichtskosten auf Fr. 1‘800.00 festsetzte und der Gesuchsgegnerin überband sowie die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die Gesuchsteller mit Fr. 150.00 ausserrechtlich zu entschädigen (Vi-act. A II);
- dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignis- ses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
- dass der Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin der Entscheid vom
26. Oktober 2017 nachweislich am 27. Oktober 2017 zugestellt wurde (Vi- act. GA 8);
- dass im Sinne des Gesagten die zehntägige Berufungsfrist am 28. Ok- tober 2017 zu laufen begann und somit am 6. November 2017 endete;
- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. November 2017 den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 anfocht (KG-act. 1);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass diese Eingabe erst am 9. November 2017 der Post übergeben wurde und am 10. November 2017 beim Kantonsgericht Schwyz einging (KG- act. 1);
- dass die Eingabe der Berufungsführerin offensichtlich verspätet ist;
- dass die Berufungsführerin mit Verfügung vom 16. November 2017 (KG- act. 5) verfahrensleitend Gelegenheit erhielt, innert zehn Tagen zur Frage der verspäteten Berufungseinreichung Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis auf Art. 142 ff., insb. Art. 148 f. ZPO, und zudem darauf, dass im Unterlassungs- fall Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten ent- schieden werde sowie darauf, dass auf die Berufung bei Verspätung nicht einzutreten wäre;
- dass innert Frist keine Stellungnahme erfolgte und androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist;
- dass wegen der dargelegten offensichtlichen Verspätung auf die Beru- fung nicht einzutreten ist;
- dass die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen erwuchsen;
- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die des Vor- sitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), I.________ (8/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 5. Dezember 2017 kau